Ergibt sich ein versicherter Wasserschaden, darf die Versicherung nicht vorgeben, welches Unternehmen für die Behebung der Schäden zu beauftragen ist.
Es sei denn, es besteht eine entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag oder das Unternehmen arbeitet nicht fachgerecht.
OLG Schleswig-Holstein (AZ. 6 U 70/10).
Kosten, die der Abwendung oder Minderung von Rohrbruch- oder Leitungswasserschäden dienen (Rettungskosten bzw. Suchkosten), sind gem. § 2 Nr. 1c) VGB 88 erstattungsfähig.