... z.B. bei einem Wasserschaden
Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.
Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.
Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen.
Ein vom Gutachter in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten.
BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06