Ersatz und Bestimmung der Gutachterkosten
Rechtliches
Erstmaßnahmen nach einem Wasserschaden sind durch den Versicherer zu tragen
Schaden-Rufnummern der Versicherungen
R + V - 01802 - 336789
Cosmos-Direkt - Rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr 0681 - 966 6875
DEVK - 0180 2 858–858
AXA - 08002 - 920333
Allianz - 0 08 00.11 22 33 44 oder +49.89.38 00 23 00
Provinzial Nord Brandkasse - 0431/603 - 3022
ERGO - 0800 3746-310
Zurich - +49 (0)228 268-2680
Leitungswasserschaden: Ansprüche auch bei Weiterentwicklung des Schadens nach Übergang der Versicherung auf einen neuen Eigentümer und nach Kündigung
Im Mai 2014 zeigte der Kläger der beklagten Versicherung einen Schaden an einem Heizungsrohr an. Die Beklagte lehnte eine Regulierung mit der Begründung ab, der Schaden sei vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten. Das Landgericht lehnte die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Auf die Beschwerde bewilligte das OLG Hamm die Prozesskostenhilfe.
Das OLG Hamm führt aus, dass es sich um einen Nässeschaden handelt, der sich durch ständig nachkommendes Wasser vergrößere. Der hier vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall dauere so lange an, wie Wasser bestimmungswidrig aus der Leitung austritt und versicherte Sachen zerstört oder beschädigt. Da dem Versicherungsnehmer nach § 27 Z. 2 VGB nur die Verpflichtung zur Mitteilung von Schäden trifft, die er kennt, gehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer von einem durchgängigen Versicherungsschutz aus, die er nach Abschluss der neuen Versicherung entdeckt. Damit ist nicht entscheidend, ob der Schaden bereits vor Versicherungsbeginn entstand, sondern lediglich, ob noch bei Versicherungsbeginn Wasser bestimmungswidrig austrat.
OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 – 20 W 19/15 -